Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 317
§ 317 – Andere Art der Verwertung
Ist die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ihre Einziehung schwierig, so kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, dass sie in anderer Weise zu verwerten ist; § 315 Absatz 1 gilt entsprechend. Der Vollstreckungsschuldner ist vorher zu hören, sofern nicht eine Bekanntgabe außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes oder eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist.
Kurz erklärt
- Wenn eine gepfändete Forderung unsicher oder schwer einzuziehen ist, kann die Vollstreckungsbehörde andere Verwertungsmöglichkeiten anordnen.
- Die Regelungen aus § 315 Absatz 1 finden Anwendung.
- Der Vollstreckungsschuldner muss vorher angehört werden.
- Eine Anhörung des Schuldners ist nicht nötig, wenn eine Bekanntgabe außerhalb des Gesetzesbereichs oder eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist.
- Die Entscheidung betrifft die Verwertung von Forderungen im Rahmen der Vollstreckung.